SATZUNG der "Schachgemeinschaft Hiddenhausen '86 e.V."
§ 1 - Name, Sitz, Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein trägt den Namen "Schachgemeinschaft Hiddenhausen '86", hat seinen Sitz in Hiddenhausen (Kreis Herford/Westfalen) und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und Pflege des Schachsports. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz e.V.
§ 2 - Uneigennützigkeit
Der Verein ist eine sportliche und kulturelle Vereinigung. Er ist selbstlos und uneigennützig und erstrebt keinerlei Gewinn. Irgendwelche wirtschaftlichen Ziele sind nicht Bestandteil oder Tätigkeit des Schachvereins. Ferner sind Männer und Frauen gleichberechtigt und der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jede am Schachspiel interessierte Person werden, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennt.
Es werden unterschieden :
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben.
Sie unterliegen dem Geltungsbereich der Satzung der Jugend der "Schachgemeinschaft Hiddenhausen '86 e.V."
Stichtag für die Altersbestimmung ist der 1.Januar eines jeden Jahres.
Die Aufnahme der zu a) und b) genannten Mitglieder erfolgt auf Formularantrag durch den Gesamtvorstand und kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Ehrenmitglieder können nur auf Beschluss des Gesamtvorstandes ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft soll nur an solche Personen, auch Nichtmitgliedern, verliehen werden, die sich um das Schachspiel oder um die Organisation besonders verdient gemacht haben.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt a) durch den Tod
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschließung
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Anzeige an ein Mitglied des Gesamtvorstandes erfolgen. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres rechtswirksam.
Mitglieder können aus triftigem Grund durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Triftige Gründe sind insbesondere:
1. vorsätzliches und beharrliches Handeln gegen Zweck und
Interessen des Vereins
2. Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz Mahnung
3. persönliche Verfehlungen gegenüber dem Verein oder seinen
Mitgliedern als solchen.
Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist durch einfachen Brief mitzuteilen und kann durch Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Wochen (Poststempel) angefochten werden, die endgültig entscheidet.
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche an den Verein und das Vereinsvermögen. Das Mitglied bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in Händen befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben.
§ 6 - Rechte und Pflichten
Jedes ordentliche und jedes Ehrenmitglied hat bei allen Versammlungen des Vereins unbeschränktes Anrecht auf Sitz und Stimme. Das außerordentliche Mitglied hat kein Stimmrecht.
Bei berechtigtem Interesse hat jedes Mitglied ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins.
Die Ausübung sämtlicher Mitgliedschaftsrechte ist nicht übertragbar.
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen
Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.
§ 7 - Strafen
Mitglieder, die gegen das Statut, gegen Sitte und Anstand in den Mitgliederversammlungen oder dem vom Verein veranstalteten oder besuchten Festlichkeiten und Turnieren verstoßen, sowie auch solche Mitglieder, die Turnieren und Wettkämpfen, an denen sie teilnehmen sollten, unentschuldigt fernbleiben, können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zeitweilig vom Spiel- oder Trainingsbetrieb ausgeschlossen werden. Mitteilung an den Betroffenen und Berufungsmöglichkeit richtet sich entsprechend dem Ausschluss nach § 5.
§ 8 - Beiträge
Zur Bestreitung der Vereinskosten wird von jedem Mitglied neben einer einmaligen Aufnahmegebühr von 13,00 € ein monatlicher Beitrag von 2,50 € erhoben. Beschäftigungslosen und in Notstand geratenen Mitgliedern kann auf Antrag vom Vorstand die Zahlung gestundet oder erlassen werden. Der Wiedereintritt ausgetretener Mitglieder ist mit der neuerlichen Zahlung der Aufnahmegebühr verbunden. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand die Aufnahmegebühr erlassen oder ermäßigen.
Der Beitrag ist eine Bringschuld.
§ 9 - Vermögen
Sämtliche Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weiter wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das im Allgemeinen aus dem Kassenbestand, dem Bankguthaben und sämtlichen Inventar besteht.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 10 - Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Spielleiter
Kassenwart
Gerätewart
Schriftführer
Jugendwart
Pressewart
Es ist zulässig, mehrere Ämter, außer 1. und 2. Vorsitzenden, auf eine Person zu vereinigen, jedoch muss der Vorstand mindestens aus drei Personen bestehen. Gewählt wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung, und zwar jeweils auf die Dauer eines Jahres.
Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Beide sind allein vertretungsberechtigt, jedoch soll im Innenverhältnis der
2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.
§ 11 - Sitzungen und Abstimmungen des Vorstandes
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft
den Vorstand, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen können mündlich oder schriftlich erfolgen. Ist die Einladung einer Vorstandssitzung rechtzeitig, das heißt mindestens 7 Tage im voraus, schriftlich erfolgt, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12 - Mitgliederversammlung
Alljährlich zu Beginn des Geschäftsjahres hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Zu der Mitgliederversammlung ist vom Gesamtvorstand wenigstens 7 Tage im voraus durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder einzuladen. Die Angabe einer Tagesordnung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist zur Gültigkeit der zu fassenden Beschlüsse nicht erforderlich. Der Gesamtvorstand bestimmt zu Beginn der Versammlung den Versammlungsleiter und, falls der Schriftführer nicht anwesend ist, den Protokollführer der Versammlung.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen, erteilt dem Vorstand bei ordnungsmäßer Geschäftsführung Entlastung und wählt den neuen Gesamtvorstand, sowie die beiden Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung kann nach Mehrheitsbeschluss dem Vorstand Anweisungen über die Art der Geschäftsführung erteilen.
§ 13 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
In besonders wichtigen und dringenden Fällen kann der Vorstand auf
seinen Beschluss oder auf Antrag von 2/5 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Einladungen und sonstige Bestimmungen sind wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 14 - Wahlen, Beschlüsse, Abstimmungen
Zur Wahl eines Amtes können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Bei den Vorstandswahlen und den Wahlen der Kassenprüfer ist die relative Stimmenmehrheit anzuwenden. Als gewählt gilt derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Nimmt derjenige, der die meisten Stimmen erhielt, die Wahl nicht an, so ist die Wahl zu wiederholen. Alle Wahlen und Abstimmungen können durch Zuruf, Handzeichen oder mittels Wahlzettel, das heißt öffentlich oder geheim, erfolgen. Auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder ist die geheime Wahl anzuwenden. Bei allen Abstimmungen hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, erfolgen alle Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- bzw. Neinstimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
§ 15 - Protokollführung
Auf jeder Versammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer oder dem zur Vertretung bestimmten Mitglied zu führen, das durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
§ 16 - Kassenprüfer
Zwei Mitglieder, die nicht im Vorstand vertreten sind, nehmen die Aufgaben des Kassenprüfers wahr. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 17 - Satzungsänderung, Vereinsauflösung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.
Die Vereinsauflösung erfolgt durch 3/4 der ordentlichen Mitglieder. Nichtanwesende Mitglieder müssen Ihre Stimme schriftlich abgeben.
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Untenstehend die Gründungsmitglieder zum Zeitpunkt der Gründung
der "Schachgemeinschaft Hiddenhausen '86 e.V. am 2.1.1986 :
(die Unterschriften befinden sich auf dem Original)
Joachim Peter Krome
Schillerstr.11
4901 Hiddenhausen
geb.13.12.63 in Detmold
Jürgen Fleher
Grasweg 8 (heute Obere Ringstr.25)
4900 Herford (4901 Hiddenhausen)
geb. 6.3.57 in Herford
Hans-Werner Roth
Binnenweg 69 b
4972 Löhne 4
geb. 8.5.51 in Bünde
Frank Kixmöller
Haselweg 4
4900 Herford
geb. 20.10.63 in Herford
Frank Sussick
Obere Wiesenstr.14
4901 Hiddenhausen
geb. 27.2.64 in Hiddenhausen
Wolfgang Stork
Pestalozzistr.2 (Obere Wiesenstr.16)
4901 Hiddenhausen
geb. 16.3.63 in Herford
Eckhard Robrook
Brandhorststr.52(Oberbauerschafter Str.)
4901 Hiddenhausen(4983 Kirchlengern)
geb. 27.1.63 in Herford
Klaus Sussick
Fasanenstr.31
4901 Hiddenhausen
geb. 27.11.60 in Hiddenhausen